Die Urne mit der Asche eines Toten gehört auch weiterhin nicht daheim in den Wohnzimmer- schrank, sondern muss auf einem Friedhof bestattet werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies gestern aus formellen Gründen die Klage eines Ehepaars gegen das
Land Nordrhein-Westfalen ab, mit der das seit 1934 geltende "Gesetz über die Feuerbestattung" und der daraus folgende Friedhofszwang zu Fall gebracht werden sollte (Az.: 23 K 2315/98). Mit seiner Klage müsse sich das Ehepaar an die für das Bestattungswesen zuständige Behörde - in diesem Fall die Stadt Düsseldorf - wenden, hieß es zur Begründung. Das Land sei nicht der richtige Klagegegner. Ob die gesetzlichen Regelungen höherrangigem Recht - etwa der Verfassung - widersprechen,
prüften die Verwaltungsrichter deshalb im vorliegenden Fall nicht.
Der 54-jährige Düsseldorfer Handwerker Bernd Bruns und seine Ehefrau Annette kämpfen seit über drei Jahren gegen die in Deutschland gültigen Bestattungsvorschriften. Die Eheleute haben einander versprochen, die Totenasche des zuerst Gestorbenen solle im Haus des überlebenden Ehepartners bleiben. Dieser Absicht widerspricht das nordrhein-westfälische Gesetz über die Feuerbestattung. Demnach sind Aschereste einer Leiche
beizusetzen. Und Beisetzungen dürfen allein auf einem offiziellen - kirchlichen oder kommunalen - Friedhof erfolgen.
Durch diese Regelung fühlen sich die Kläger in ihren verfassungsmäßig gewährten Freiheitsrechten verletzt - nicht zuletzt, weil sie die Kosten für ein Urnen-Wahlgrab in Düsseldorf mit knapp 4000 Mark für völlig überzogen halten. Sie verweisen außerdem auf die Niederlande, wo das private Aufstellen von Urnen erlaubt sei und die Angehörigen das Gefäß vier Wochen nach der
Verbrennung der Leiche erhalten. Bernd Bruns hat sich inzwischen zum Ratgeber entwickelt, auf welchen Wegen das deutsche Recht mit dem Weg über die Niederlande umgangen werden kann und Angehörige die Asche ihrer Lieben doch ins heimische Wohnzimmer oder in den Garten bekommen.
Über 100 Fälle dieses "Grau-Imports" von aschegefüllten Urnen kenne er persönlich, sagte Bruns nach der Verhandlung. Und er habe schon versucht, sich über Selbstanzeigen eine rechtliche Verfolgung
einzuhandeln - vergebens: Weder Ordnungsbehörde noch Staatsanwaltschaft hätten sich mangels gesetzlicher Sanktionsmöglichkeit in der Lage gesehen, gegen ihn eine Strafe oder ein Bußgeld zu verhängen.
Der Kläger war gestern erbost, dass das Gericht ihm nicht früher - die Klage war vor über zwei Jahren erhoben worden - einen rechtlichen Hinweis auf die verwaltungsprozessuale Unzulässigkeit seines Begehrens gegeben hat. Nun will er ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen, an dessen Ende er
die Stadt Düsseldorf verklagen kann.
(Die Problematik ist im Internet unter