| Und schon wieder gibt es einen neuen Versuch, den Paragraph 9, Absatz 1 des Feuerbestattungsgesetzes zu umgehen. Jenen Paragraphen
nämlich, der es untersagt, Totenasche privat aufzubewahren und eine amtlich bescheinigte Grabstelle vorschreibt, ohne die kein Krematorium eine Urne herausgeben darf. Nach dem Guatemala-”Trick” (das VDT-Journal berichtete), bei dem Asche mit einigen Bodenkrumen vermischt, als “Heimaterde” wieder ins Land gebracht wird, will nun ein 52jähriger Elektrotechniker aus Düsseldorf “die Bestattungskultur des 21. Jahrhunderts ebnen”. Über diesen Mann berichtete kürzlich die
Rheinische Post. Der Inhaber einer Handwerker-Notrufleitstelle hat eine 25seitige Klageschrift
gegen das Land Nordrhein-Westfalen verfaßt. Er will eine Lücke im Landesgesetz entdeckt haben, die es sehr wohl ermögliche, die Überreste von im Ausland eingeäscherten Verstorbenen in NRW am Friedhofszwang vorbei aufzubewahren. Die Düsseldorfer Stadtverwaltung habe ihm bescheinigt, daß die von ihm vorgeschlagene Lösung selbst den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit umgehe. Einen (problemlos genehmigten) Gewerbeschein für den “Transport von Totenaschen sowie
Ausstreuen von Aschen oder die Beisetzung von Urnen auf Privatgrundstücken” besitzt der Düsseldorfer bereits, und an Kunden für das Geschäft dürfte kein Mangel sein. Schließlich gibt es immer mehr Angehörige, die die Asche ihres lieben Verstorbenen in der Nähe wissen möchten - und die Pflege eines Grabes in der kichlichen oder kommunalen Anlage nicht zahlen wollen. |